Diese Vermutung greift somit bezogen auf das SubmD. Die Verfahrensvorschriften des Submissionsrechts sind nicht Selbstzweck. Sie stehen vielmehr im Dienste der Verwirklichung des materiellen Vergaberechts (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 2. Kammer, vom 14. März 2000, U 00 6, Erw. 1). § 1 Abs. 1 SubmD statuiert ausdrücklich die Gleichbehandlung der Anbietenden in allen Phasen des Vergabeverfahrens. Eine formell richtige Abwicklung des Vergabeverfahrens ist eine Grundvoraussetzung für die Gleichbehandlung der Anbietenden (Anmerkung von Peter Gauch zum Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungsrecht vom 13. August