Es bleibt damit als Zwischenergebnis festzuhalten, dass vom Fehlen einer expliziten Bestimmung nicht auf ein qualifiziertes Schweigen (im Sinne eines bewussten und absoluten Ausschlusses der Wiederherstellung) geschlossen werden darf. cc) Ist das Vorliegen eines qualifizierten Schweigens zu verneinen, bleibt zu prüfen, ob sich mit Hilfe der Auslegungsregeln dem Gesetz eine stillschweigende Anordnung entnehmen lässt (Häfelin/Müller, a.a.O, Rz. 192). aaa) Im Rahmen der systematischen Auslegung unter Mitberücksichtigung des übergeordneten Rechts ist vorab die Regelung von Art. XIII Ziff. 2 des GATT-WTO-Übereinkommens von Bedeutung.