schlägigen Materialien zum Dekret keinen Aufschluss. Diese enthalten zur Wiederherstellung der Offerteingabefrist generell keine Hinweise. Die Problematik wurde weder in der vorberatenden Kommission noch im Plenum des Grossen Rats thematisiert. Es bleibt damit als Zwischenergebnis festzuhalten, dass vom Fehlen einer expliziten Bestimmung nicht auf ein qualifiziertes Schweigen (im Sinne eines bewussten und absoluten Ausschlusses der Wiederherstellung) geschlossen werden darf.