Zur Anwendung gelangen somit grundsätzlich die Vorschriften des VwVG. In Art. 26 Abs. 2 BoeB wird weiter bestimmt, für das Verfügungsverfahren nach dem 4. Abschnitt, d.h. für das eigentliche Vergabeverfahren, seien zudem die Art. 22a, 24 - 28, 30, 30a und 31 VwVG nicht anwendbar. Der ausdrücklich für nicht anwendbar erklärte Art. 24 VwVG regelt die Wiederherstellung. Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG kann Wiederherstellung einer Frist erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden sind, innert der Frist zu handeln.