Das GATT-WTO-Übereinkommen schliesst die Wiederherstellung einer verpassten Offerteingabefrist somit grundsätzlich nicht aus, setzt aber eine generelle Regelung im untergeordneten Vergaberecht voraus. Eine solche Regelung, allerdings im negativen Sinn, enthält das Vergaberecht des Bundes. Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB) vom 16. Dezember 1994 verweist für das Verfahren auf die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege, "soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt". Zur Anwendung gelangen somit grundsätzlich die Vorschriften des VwVG.