XIII Ziff. 2, dass einem Anbieter kein Nachteil entstehen darf, wenn ein Angebot bei der in den Vergabeunterlagen angegebenen Stelle nach Ablauf der Frist eintrifft, sofern die Verzögerung ausschliesslich der Beschaffungsstelle zuzuschreiben ist. Angebote können auch in anderen aussergewöhnlichen Fällen in Betracht gezogen werden, wenn dies in den Verfahren der Beschaffungsstellen vorgesehen ist. Das GATT-WTO-Übereinkommen schliesst die Wiederherstellung einer verpassten Offerteingabefrist somit grundsätzlich nicht aus, setzt aber eine generelle Regelung im untergeordneten Vergaberecht voraus.