Welche der möglichen Bedeutungen dem Fehlen einer ausdrücklichen Regelung zukommt, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 192 ff.; Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Auflage, Zürich 2001, Rz. 143 mit Hinweis). bb) Das SubmD hat u.a. die Umsetzung des übergeordneten Submissionsrechts, d.h. des GATT/WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994, der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) 2001 Submissionen 357