offen gelassen in BGE 105 Ib 157). Bei der Offerteingabefrist handelt es sich um eine von der Vergabebehörde in Berücksichtung von § 13 SubmD und gegebenenfalls § 34 Abs. 1 SubmD i.V.m. Anhang 6 bestimmte Frist. Ist sie ungenutzt abgelaufen, ist das Recht der Anbieter, für die ausgeschriebene Leistung ein Angebot einzureichen (ein solches "Recht zum Offerieren" lässt sich aus § 7 SubmD herleiten), verwirkt. Insoweit handelt es sich bei der Offerteingabefrist um eine materiellrechtliche Frist.