Jedenfalls im Grundsatz sind daher nicht nur gesetzliche und richterliche, sondern auch die von kantonalen und kommunalen Verwaltungsbehörden gesetzten Fristen wiederherstellbar. Wiederherstellbar sind nicht nur Rechtsmittelfristen, sondern grundsätzlich auch verpasste materiellrechtliche Fristen, d.h. Fristen, bei deren Ablauf ein materieller Rechtsanspruch verwirkt, sofern keine gewichtigen öffentlichen Interessen entgegenstehen (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz. 586; offen gelassen in BGE 105 Ib 157).