N 1). Die Verweisnorm von § 31 befindet sich im mit "Allgemeine Verfahrensvorschriften" überschriebenen 2. Abschnitt des VRPG; sie gilt somit grundsätzlich auch für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 VRPG). Jedenfalls im Grundsatz sind daher nicht nur gesetzliche und richterliche, sondern auch die von kantonalen und kommunalen Verwaltungsbehörden gesetzten Fristen wiederherstellbar.