Gemäss § 31 VRPG gelten für die "Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis ... sinngemäss die Vorschriften der Zivilprozessordnung". Die Wiederherstellung einer Frist setzt demnach voraus, dass "eine Partei oder ihr Vertreter ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten" (§ 98 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 31 Satz 1 VRPG). Gegenstand der Wiederherstellung nach § 98 ZPO sind die gesetzlichen und richterlichen Fristen des kantonalen Prozessrechts (Alfred Bühler/Andreas Edelmann/Albert Killer, Kommentar zur Aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1998, § 98 2001 Submissionen 355