Massgebend ist das Datum des Poststempels (§ 14 Abs. 1 SubmD). Verspätet eingelangte Eingaben müssen ausgeschieden und den Anbietenden umgehend zurückgegeben werden (§ 15 Abs. 3 SubmD). b) Eingabetermin für die Offerten war im vorliegenden Fall der 11. Juli 2001, Poststempel A-Post. Das Angebot der Beschwerdeführerinnen weist den Poststempel vom 13. Juli 2001 auf. Es ist unbestritten, dass die Offerte erst nach Ablauf der Eingabefrist der Post übergeben wurde. Die Beschwerdeführerinnen sind der Meinung, die Vergabestelle hätte ihr Angebot trotz der Verspätung mitberücksichtigen sollen.