chen ARGE R. AG und Mitbet., S. 4 f.). Die Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben und die massgebende Beteiligung von drei Gemeindeverbänden führen im vorliegenden Fall demnach zur Unterstellung der A. AG unter das Submissionsdekret, und zwar unabhängig von der Frage, ob der zu vergebende Auftrag zu mehr als 40 % von der öffentlichen Hand subventioniert wird. Im Übrigen rechtfertigt sich vorliegend auch die Annahme, dass die Finanzierung der Sanierung zu mehr als 40 % durch die öffentliche Hand (Bund, Kanton, beteiligte Gemeinden) erfolgt. dd) Hingegen handelt es sich bei der A. AG aufgrund ihres Tätigkeitsbereichs klarerweise nicht um eine Vergabestelle im Sinne