tionen der Beschwerdegegnerinnen, wonach „die Lehrlingsausbildung als ‚Schlüssel‘ für die gesunde Fortentwicklung des Gewerbes“ betrachtet werden könne, und der Vergabestelle, wonach die Lehrlingsausbildung „zum Schlüssel eines guten Berufsstandes“ gehöre. Beide Äusserungen mögen in der Sache ohne weiteres zutreffen, ändern indessen nichts daran, dass die Lehrlinge nach dem üblichen und damit massgebenden Verständnis gerade nicht zum Schlüsselpersonal gehören. Zumindest die Beschwerdegegnerinnen räumen denn auch ein, dass die Vergabestelle (beabsichtigterweise) von der (semantisch-systematischen) Logik abgewichen sei. ccc) Scheitert nun aber die Zuordnung des an sich zulässigen