1 des Bundesbeschluss über Massnahmen zur Verbesserung des Lehrstellenangebotes und zur Entwicklung der Berufsbildung [Lehrstellenbeschluss II] vom 18. Juni 1999 [Stand am 21. Dezember 1999]) einhalten und damit tendenziell höhere Allgemeinkosten auf sich nehmen, bei der Vergabe nicht zu benachteiligen. Das Submissionsrecht steht innerhalb der Gesamtrechtsordnung; es geht nicht an, mittels einer auf den Preis fixierten Auslegung der Vergabekriterien andere legitime Ausrichtungen der 346 Verwaltungsgericht 2001