Die Beschwerdeführerin rügt vorab „die rechtswidrige und willkürliche Berücksichtigung der Lehrlinge“. Sie macht geltend, dass unter der Rubrik „Qualifikation Schlüsselpersonal“ entgegen der Ausschreibung nicht nur die effektive Qualifikation des Schlüsselpersonals, der Bauführer und Vorarbeiter, sondern quasi als Unterkriterium auch die Ausbildung der Lehrlinge einbezogen worden sei. Dies sei mit einer Gewichtung von 30 % der insgesamt 30 % des Zuschlagskriteriums „Schlüsselpersonal“ erfolgt, was immerhin 9 % der Gesamtgewichtung ausmache.