Ein sich aus den Akten ergebender schwerwiegender Verfahrensbzw. Rechtsmangel, wie ihn z.B. die Wahl einer nicht den Vorschriften des Submissionsdekrets entsprechenden Verfahrensart (AGVE 1997, S. 347) oder auch das Durchführen von verbotenen Abgebotsrunden (erwähnter VGE in Sachen H. AG, S. 7) darstellt, ist deshalb auch dann zu berücksichtigen, wenn eine entsprechende Rüge nicht erhoben wird. Wenn das Verwaltungsgericht dieser - sich aus der Pflicht zur Rechtskontrolle zwingend ergebenden - Konsequenz nachlebt, masst es sich deswegen nicht die Kompetenz einer allgemeinen Aufsichtsbehörde an (erwähnter VGE in Sachen C., S. 6). .