doch in der Regel grösstenteils durch Steuergelder finanziert (AGVE 1997, S. 343 f.; VGE III/101 vom 10. November 1997 [BE.97.00153] in Sachen H. AG, S. 6 f.; III/113 vom 28. November 1997 [BE.97.00249] in Sachen C., S. 6). cc) Das Verwaltungsgericht darf über die gestellten Beschwerdebegehren nicht hinausgehen (§ 43 Abs. 2 VRPG). Diese Bindung an die Anträge hat im vorliegenden Fall zur Folge, dass das Verwaltungsgericht selbst beim Vorliegen schwerer Verfahrensmängel nur den Zuschlag, nicht aber das Submissionsverfahren als solches ganz 342 Verwaltungsgericht 2001