Abs. 1 SubmD), und es bestehen auch nur beschränkte Auskunftsrechte der unberücksichtigt gebliebenen Anbieter (§ 20 Abs. 2 und 3 SubmD). Diesen mit den Besonderheiten des Submissionsrechts zu begründenden Einschränkungen der Verfahrensrechte ist durch eine entsprechend umfassende Überprüfung von Amtes wegen zu entsprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts, II. öffentlichrechtliche Abteilung, vom 2. März 2000 in Sachen ARGE X., in: Pra 2000, Nr. 134, S. 794 ff.; VGE III/155 vom 15. Dezember 2000 [BE.97.00372] in Sachen ARGE Argovia A1, S. 32 f.). Zum anderen liegt die Durchführung eines korrekten Submissionsverfahrens auch im Interesse der Allgemeinheit, werden die zu vergebenden Aufträge