Jedoch gebietet er, entscheidrelevante, aktenkundige Tatsachen auch dann zu berücksichtigen, wenn sie von den Verfahrensbeteiligten nicht ausdrücklich geltend gemacht werden. Die umfassende richterliche Sachverhaltsermittlung drängt sich im Besonderen dort auf, wo auch öffentliche Interessen berührt werden oder wo eine Partei nur beschränkte Möglichkeiten hat, die notwendigen Sachverhaltselemente zu präsentieren (vgl. Michael Pfeifer, Der Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime im Verwaltungsverfahren, Basel 1980, S. 94). Beides trifft auf das Submissionsverfahren zu. Zum einen ist hier der Vergabeentscheid von der vergebenden Behörde lediglich summarisch zu begründen (§ 20