derseits durch die Parteibegehren bestimmt (Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., Rz. 901). Der in § 20 VRPG verankerte Untersuchungsgrundsatz statuiert zwar keine Verpflichtung der Behörden, einen Sachverhalt unter jedem nur erdenklichen Gesichtspunkt auf mögliche Rechtsmängel hin zu überprüfen (vgl. VGE I/79 vom 21. Dezember 1993 i.S. A.H., S. 12). Jedoch gebietet er, entscheidrelevante, aktenkundige Tatsachen auch dann zu berücksichtigen, wenn sie von den Verfahrensbeteiligten nicht ausdrücklich geltend gemacht werden.