Der Anbieter einer den Anforderungen entsprechenden, zulässigen Variante hat jedoch einen Anspruch darauf, dass seine Variante bei der Beurteilung der Frage, welches Angebot den Zuschlag erhalten soll, in das Verfahren einbezogen und gleich behandelt wird wie die übrigen Angebote, d. h. die Vergabestelle hat sich sachlich damit auseinanderzusetzen. Das "wirtschaftlich günstigste Angebot" kann somit durchaus auch ein Angebot mit Variante sein (vgl. Peter Gauch, Der Werkvertrag, 4. Auflage, Zürich 1996, Rz. 461; ders., Vergabeverfahren und Vergabegrundsätze nach dem neuen Vergaberecht des Bundes, in: Baurecht 1996, S. 103;