Varianten, die submissionswidrig sind, weil sie eine oder mehrere Anforderungen verletzen, die im Rahmen des konkreten Submissionsverfahrens für die Angebote oder deren Einreichung gelten, scheidet die Vergabestelle berechtigterweise vom Wettbewerb aus. Der Anbieter einer den Anforderungen entsprechenden, zulässigen Variante hat jedoch einen Anspruch darauf, dass seine Variante bei der Beurteilung der Frage, welches Angebot den Zuschlag erhalten soll, in das Verfahren einbezogen und gleich behandelt wird wie die übrigen Angebote, d. h. die Vergabestelle hat sich sachlich damit auseinanderzusetzen.