72 Begriff der Variante (Erw. 2a/aa). - Eine den Anforderungen entsprechende, zulässige Variante ist gleich zu behandeln wie die übrigen Angebote; der Anbieter hat Anspruch darauf, dass sich die Vergabestelle mit seiner Variante sachlich auseinandersetzt (Erw. 2/a/bb). - Beim Entscheid, ob einer Variante der Zuschlag erteilt oder auf der Amtslösung beharrt wird, kommt der Vergabestelle ein grosser Ermessensspielraum zu (Erw. 2/a/cc).