336 Verwaltungsgericht 2001 71 Ausschluss eines Anbieters gemäss § 16 Abs. 3 SubmD. - Wird kein dem Leistungsverzeichnis entsprechendes Hauptangebot, sondern bloss eine Variante eingereicht, muss die Offerte als ungültig vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden (Erw. 3/c). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 22. Mai 2001 in Sachen O. AG gegen die Verfügung des Kantonsspitals A. Aus den Erwägungen 3 c) Die Beschwerdeführerin hat als Offertversion A zwei Mo- noblockbrenner (Verbrennungsluftgebläse befindet sich am Brenner) und als Offertversion B einen Duoblockbrenner mit nur einem Bren- nerkopf angeboten. Beide Angebote weichen somit klarerweise vom verlangten Hauptangebot (Duoblockbrenner mit zwei Brennerköp- fen) ab und sind deshalb als Unternehmervarianten im Sinne von § 16 SubmD zu betrachten. Ein dem Leistungsverzeichnis entspre- chendes Hauptangebot wurde von der Beschwerdeführerin nicht eingereicht. Richtigerweise hätte die Vergabestelle somit die beiden Offertversionen von vornherein als ungültig vom weiteren Verfahren ausschliessen müssen (§ 16 Abs. 3 i. V. m. § 28 Abs. 1 lit. g SubmD; vgl. VGE III/14 vom 7. Februar 2001 [BE.2000.00405] in Sachen St. AG, S. 16). Indem sie sie zunächst in den Offertvergleich miteinbezogen hat, hat sie nicht nur gegen § 16 Abs. 3 SubmD verstossen, sondern sich auch in Widerspruch zu ihren eigenen Aus- schreibungsunterlagen gesetzt. Die beiden ungültigen Angebotsversionen können somit für den Zuschlag nicht in Betracht kommen, da die Vergabestelle diese in den Offertvergleich nicht hätte miteinbeziehen dürfen. Dementspre- chend ist die Beschwerde ohne weitere materielle Prüfung des Ver- gabeentscheids abzuweisen (vgl. VGE III/30 vom 2. März 2000 [BE.99.00095/96] in Sachen K., S. 15 f.). 2001 Submissionen 337 72 Begriff der Variante (Erw. 2a/aa). - Eine den Anforderungen entsprechende, zulässige Variante ist gleich zu behandeln wie die übrigen Angebote; der Anbieter hat Anspruch darauf, dass sich die Vergabestelle mit seiner Variante sachlich aus- einandersetzt (Erw. 2/a/bb). - Beim Entscheid, ob einer Variante der Zuschlag erteilt oder auf der Amtslösung beharrt wird, kommt der Vergabestelle ein grosser Er- messensspielraum zu (Erw. 2/a/cc). - Es ist Sache des Anbieters, seine Unternehmervariante so detailliert auszuarbeiten und ausgereift zu formulieren, dass allfällige Kosten- vorteile bzw. entstehende Mehrkosten für die Vergabestelle ersichtlich sind (Erw. 2/a/dd). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 8. Juni 2001 in Sachen Bietergemeinschaft A. AG und Mitbet. gegen die Verfügung der Stadt A. Aus den Erwägungen 2. a) Den Anbietenden steht es frei, Offerten für Varianten und Teilangebote einzureichen (§ 16 Abs. 1 SubmD). Die Vergabestelle bezeichnet in den Ausschreibungsunterlagen die Mindestanforderun- gen an Varianten und Teilangebote (§ 16 Abs. 2 SubmD). aa) In der Baubranche wird als Variante üblicherweise jeder Of- fertvorschlag bezeichnet, der inhaltlich von der ausgeschriebenen Bauleistung abweicht. Bei der Projektvariante offeriert ein Unter- nehmer die Werkausführung mit einer Projektierung, die von den ausgeschriebenen Planunterlagen ganz oder teilweise abweicht. Bei einer Ausführungsvariante bietet ein Unternehmer die Ausführung in einer Art und Weise an, die sich von den Ausschreibungsunterlagen (z.B. bezüglich Baumethode, Konstruktionsart, Reihenfolge der Ar- beiten) unterscheidet. Keine Unternehmervariante liegt vor, wenn ein Anbieter lediglich eine von den Ausschreibungsunterlagen abwei- chende Vergütungsart (z.B. Pauschal- statt Einheitspreise) vorschlägt (vgl. zum Ganzen: Roland Hürlimann, Unternehmervarianten - Risi- ken und Problembereiche, in: Baurecht 1996, S. 3 f.; ferner VGE