Zumindest fragwürdig erscheint das nachträgliche Ausscheiden von zwei Anbieterinnen mangels Eignung, nachdem die Vergabestelle diese vorerst in die Bewertung miteinbezogen und sich das Angebot der einen dieser Anbieterinnen dabei als das wirtschaftlich günstigste erwiesen hatte. Nicht zu beurteilen ist im vorliegenden Fall, ob die Bedenken der Vergabestelle gegen diese Anbieterinnen berechtigt sind (die entsprechenden Unterlagen wurden von der Vergabestelle entgegen der Aufforderung in der Instruktionsverfügung vom 22. Januar 2001, wonach sämtliche Vorakten einzureichen seien, dem Verwaltungsgericht nicht zur Verfügung gestellt).