Die grosse Streuung, welche bezogen auf die Eingabesummen der Angebote auszumachen ist, deutet darauf hin, dass einzelne Anbieter von einer noch höheren Gewichtung der Qualität gegenüber dem Preis ausgegangen sind. Auf jeden Fall waren die Formulierung und insbesondere die Reihenfolge der für den Zuschlag letztlich massgebenden Kriterien klarerweise nicht in dem in der öffentlichen Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Katalog der Zuschlagskriterien aufgeführt. Insofern erweisen sich auch die Verfügungen vom 10. Januar 2001 als unrichtig, wird doch dort zur Begründung angeführt: „Nach den Zuschlagskriterien mit dem besten Preis-/Leistungsverhältnis“.