davon ausgegangen werden dürfen, dass der Preis allein nicht in die Bewertung miteinbezogen wird, erweist sich doch das in diesem Kontext einzig angeführte Kriterium „Preis (Investititions-, Betriebskosten)/Leistung“ letztlich als nichtssagend. Die Ermittlung des Preis-/Leistungsverhältnisses ist gerade Sinn und Zweck des ganzen Vergabeverfahrens, mithin der Würdigung aller Zuschlagskriterien (vgl. den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungsrecht [ERKB] vom 1. September 2000, in: VPB 65/2001 Nr. 11, S. 130).