schlagskriterien“ erfüllten oder nicht, was im Grunde einer Eignungsprüfung entspricht. Diese erste Runde hatte offensichtlich ausschliesslich den Zweck, für die Ausführung des Auftrags ungeeignete Offerenten vom weiteren Verfahren auszuschliessen. Ein solches Vorgehen ist auch in einem offenen Verfahren zulässig, denn auch hier darf der Zuschlag nur an einen Anbieter erteilt werden, der in der Lage ist, die zu vergebenden Leistungen zu erbringen, was eine Überprüfung seiner Eignung voraussetzt (VGE III/161 vom 30. November 1999 [BE.1999.00254] in Sachen E. AG, S. 11).