26 BewG selbst die Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit des Kaufvertrages normiert, so u.a. wenn der „Erwerber das Rechtsgeschäft vollzieht, ohne um die Bewilligung nachzusuchen oder bevor die Bewilligung in Rechtskraft tritt“. Fehlt es an der Bewilligung, so bleibt der abgeschlossene Schuldvertrag „schwebend“ unwirksam, bis entweder die Bewilligung für den vereinbarten 2001 Submissionen 329