Die Annahme einer solchen Vollmachtsbeschränkung hätte zur Folge, dass der vorzeitig abgeschlossene privatrechtliche Vertrag - zumindest vorübergehend - an einem schwerwiegenden Rechtsmangel leiden und keine Wirksamkeit entfalten würde. Dagegen lässt sich allerdings mit guten Gründen einwenden, dass § 21 SubmD nach seinem Wortlaut der Vergabestelle (also z.B. Kan- 2001 Submissionen 327