Aarau 1986, S. 219 f.). Die Befugnis des Gemeinderats zum Abschluss der privatrechtlichen Verträge im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens (als Vollzug des erteilten Zuschlags) ergibt sich somit gestützt auf § 36 Abs. 2 in Verbindung mit § 37 Abs. 2 lit. l GG (wonach dem Gemeinderat die Vergebung öffentlicher Arbeiten und Lieferungen obliegt). Wie bereits festgestellt, ist der Vertragsschluss durch den Gemeinderat B. nun allerdings in Verletzung von § 21 Abs. 1 SubmD erfolgt (Erw. b hievor). Vor dem Hintergrund der von Peter Gauch hauptsächlich im Hinblick auf das Bundesvergaberecht (Art.