schluss erlaubt. Das in Art. 22 Abs. 1 BoeB statuierte „Abschlussverbot“ wirkt somit zugleich als Vollmachtbeschränkung. Schliesst der Vertreter den Vertrag trotzdem ab, handelt er ohne Vertretungsmacht (Gauch, Nichtigkeit, S. 123; Peter Gauch, Das öffentliche Beschaffungsrecht der Schweiz, recht 1997, S. 173 f.; ferner Verwaltungsgericht Zürich, in: ZBl 100/1999, S. 381). bbb) Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat den Werkvertrag als Vertreter der Einwohnergemeinde B. abgeschlossen. Gemäss § 36 Abs. 2 GG vertritt der Gemeinderat die Gemeinde nach aussen und wird seinerseits durch den Gemeindeammann und den Gemeindeschreiber vertreten.