a) oder wenn die Beschwerdeinstanz einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat (lit. b). § 21 Abs. 1 SubmD verbietet es der Vergabestelle, unmittelbar nach dem Zuschlag den Vertrag abzuschliessen, um auf diese Weise eine spätere Aufhebung des Zuschlags durch die Rechtsmittelinstanz unmöglich zu machen (vgl. auch Art. 14 Abs. 1 IVöB). Auch im freihändigen Verfahren ist der sofortige Vertragsschluss nur dann zulässig, wenn lediglich ein Angebot vorhanden ist.