1062). Ergibt demgegenüber die Prüfung, dass der bereits geschlossene Vertrag an einem erheblichen Rechtsmangel leidet, der ihn unwirksam macht, kann das Verwaltungsgericht folgerichtig den Zuschlag trotz des Vertragsschlusses aufheben, falls sich die erfolgte Vergabe - wie in diesem Fall - als rechtwidrig erweist. Im Anschluss daran hätte die Vergabestelle über das weitere Vorgehen zu befinden (vgl. dazu AGVE 1997, S. 360).