Vielmehr hat auch das Verwaltungsgericht das Faktum des zivilrechtlichen Vertragsschlusses im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu würdigen (siehe VGE III/110 vom 20. August 1999 [BE.1999.00114] in Sachen H., S. 8 f.; statt vieler: Verfügung vom 9. Januar 2001 im Verfahren S. AG gegen Gemeinderat F. [BE.2000.00405]). bb) Beim Beschaffungsvertrag eines Gemeinwesens, das in dieser Phase nicht mehr hoheitlich handelt, unterstehen Vertragsabschluss und Vertrag in der Regel dem privaten Vertragsrecht und nicht dem öffentlichen Recht (vgl. Gauch/Stöckli, a.a.O., S. 70).