stellen (vgl. auch Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen [BoeB] vom 16. Dezember 1994). Das Submissionsdekret selbst enthält für diesen Fall keine ausdrückliche Regelung, und es kennt überdies im Unterschied zur IVöB oder zum BoeB den automatischen Suspensiveffekt der Beschwerde (vgl. Art. 17 IVöB; Art. 28 BoeB; § 26 SubmD). Es will also einen erhöhten und möglichst wirksamen Rechtsschutz gewähren.