Durch die Vergabe des Erweiterungs- bzw. Modernisierungsauftrags an eine Drittfirma würden in erheblichem Mass technische Probleme und Koordinationsschwierigkeiten entstehen. Sie bringen somit vor, die konkrete Situation in Bezug auf die Anlage in B. lasse vernünftigerweise nur eine Arbeitsvergabe an die Beschwerdegegnerin in Betracht kommen. 318 Verwaltungsgericht 2001