Diese Voraussetzung ist vorliegend zweifellos nicht erfüllt. Weder die Vergabestelle noch die Beschwerdegegnerin selbst behaupten, die Beschwerdegegnerin sei als einzige Anbieterin in der Lage, die fraglichen Leistungen zur Modernisierung des CATV-Netzes zu erbringen, und eine öffentliche Ausschreibung des Auftrags habe sich mangels weiterer Anbieter erübrigt. Die Vergabestelle und die Beschwerdegegnerin machen aber geltend, der Verzicht auf eine öffentliche Ausschreibung rechtfertige sich vor allem durch die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin Signallieferantin sei und bislang auch für den Ausbau und den technischen Unterhalt der Antennenanlage verantwortlich gewesen sei.