Verfügung. bbb) Auch die Beschwerdegegnerin beruft sich auf technische Besonderheiten des Auftrags, die eine freihändige Vergabe rechtfertigten. Netzeigentümerin sei zwar die Einwohnergemeinde B.; die Programmzulieferung erfolge jedoch durch die Beschwerdegegnerin von einer von dieser betriebenen Kopfstation aus. Die Beschwerdegegnerin besorge auch den technischen Unterhalt der Anlage. Ferner habe die Beschwerdegegnerin im Schulhaus K. einen Hub (Übergangsstation) installiert. Von dort führe die neue Glasfaser-Versor- gungsleitung Richtung D. und L.