Gemäss Beschluss des Gemeinderats ist der Auftrag zum Preis von Fr. 505'000.-- an die Beschwerdegegnerin erteilt worden. Die vom Submissionsdekret für die Vergabe im offenen oder selektiven Verfahren in § 8 Abs. 1 vorgesehenen Schwellenwerte von Fr. 500'000.-- bzw. Fr. 250'000.-- sind somit in jedem Fall überschritten, zumal der Anteil an den dem Bauhauptgewerbe zuzurechnenden Tiefbauarbeiten verhältnismässig klein und somit der tiefere Schwellenwert von § 8 Abs. 1 lit. b SubmD im Vordergrund steht.