vielmehr sind u.a. auch schwerwiegende Mängel behoben worden, mit denen die erste Bewilligungsverweigerung mitbegründet worden war. Richtigerweise hätte der Stadtrat daher auf das Baugesuch vom 14. April 2000 eintreten und dieses materiell behandeln müssen. Im vorliegenden Fall sind überdies auch keine zu schützenden nachbarlichen Interessen ersichtlich, die gegen eine erneute Behandlung des Gesuchs gesprochen hätten; vielmehr haben die direkt betroffenen Nachbarn - wie mehrfach ausgeführt - dem Bauvorhaben ausdrücklich zugestimmt. 2001 Submissionen 311 XII. Submissionen