ständigen Stadtrat selbst (im Hinblick auf einen positiven Entscheid) ging und erst in zweiter Linie um die erneute Öffnung des Rechtsmittelwegs. cc) Aufgrund des Gesagten ist von einer für eine materielle Beurteilung des neuen Baugesuchs in ausreichendem Masse veränderten Ausgangslage auszugehen. Es kann trotz Identität des Projekts klarerweise nicht gesagt werden, dass das erste und das zweite Baugesuch vollständig miteinander übereingestimmt hätten (vgl. auch Erw. 1 hievor); vielmehr sind u.a. auch schwerwiegende Mängel behoben worden, mit denen die erste Bewilligungsverweigerung mitbegründet worden war.