Mit einer Beschwerde gegen den ersten Ablehnungsbeschluss hätten sie eine solche Beurteilung aus den genannten Gründen mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht erreicht. Im vorliegenden Fall weist allerdings der Umstand, dass die Beschwerdeführer dem neuen Baugesuch nebst der Zustimmung der Nachbarn auch mehrere Pläne mit verbesserter Darstellung, namentlich auch in Bezug auf die bemängelte Einordnung der drei Vordächer in die bestehende Terrassensiedlung beifügten, darauf hin, dass es ihnen primär um eine Neubeurteilung der Ästhetikfrage aufgrund verbesserter Plangrundlagen durch den erstinstanzlich zu- 2001 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 309