such einzureichen, so lässt sich dies - entgegen der Auffassung der beiden Vorinstanzen - weder als mit dem Grundsatz der Verfahrensökonomie unvereinbar noch als rechtsmissbräuchlich bezeichnen. Dies würde selbst dann gelten, wenn die Beschwerdeführer das verbesserte Baugesuch allein deswegen eingereicht hätten, um auf dem Rechtsmittelweg eine Überprüfung der vom Stadtrat negativ beurteilten Ästhetikfrage herbeiführen zu können. Mit einer Beschwerde gegen den ersten Ablehnungsbeschluss hätten sie eine solche Beurteilung aus den genannten Gründen mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht erreicht.