Insofern kann das Beibringen der Einwilligungen der Nachbarn zum Bauvorhaben nicht als bloss irrelevante Änderung des neuerlichen Baugesuchs betrachtet werden, auch wenn das Bauprojekt selbst dabei unverändert blieb. Wenn die - inzwischen offenbar auch anwaltlich beratenen - Beschwerdeführer davon absahen, den für sie negativen Entscheid des Stadtrats auf dem Beschwerdeweg weiterzuziehen, weil sie eine Beschwerde wegen der fehlenden Überbaurechte - wohl zu Recht - von Vornherein als aussichtslos erachteten und es daher vorzogen, zunächst die erforderlichen schriftlichen Zustimmungen der betroffenen Nachbarn zum Bauvorhaben einzuholen und ein neues Bauge-