Nicht aus dem Dispositiv, wohl aber aus der Entscheidbegründung geht somit hervor, dass die für die Dächer fehlenden Überbaurechte doch eine Rolle gespielt haben und für die Verweigerung der Baubewilligung mitentscheidend waren. Zumindest mussten und durften die Beschwerdeführer dies aufgrund des Wortlauts der Begründung des Entscheids annehmen. Schliesslich hatten ja auch die Verfasser der beiden Einsprachen zur Hauptsache den nicht gewährleisteten gesetzlichen Grenzabstand und das fehlende Näher- bzw. Überbaurecht thematisiert; nur W. hatte zusätzlich ästhetische Gründe geltend gemacht.