Aufgrund der vorgenannten Argumente werde der Anbau der Vordächer abgelehnt. Das Entscheiddispositiv schliesslich lautet dahingehend, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen die Einsprache von W. betreffend Einpassung (Ästhetik) gutgeheissen und das Baugesuch für die Vordächer abgelehnt werde, während auf die Einsprache von L. unter diesen Umständen nicht mehr eingetreten werden müsse. 308 Verwaltungsgericht 2001