Im Entscheid vom 15. Februar 2000, mit dem der Stadtrat das ursprüngliche Baugesuch abgewiesen hat, wird unter dem Titel "Überbaurechte" ausgeführt, das beabsichtigte Bauvorhaben erfordere Überbaurechte zu Lasten der Parzellen Nrn. x und z. Die bisherigen, zum Teil vorliegenden, Rechte seien nur für die bisherige Überbauung (ohne Vordächer) rechtskräftig. Unter der Überschrift "Einpassung/Ästhetik" wird anschliessend festgehalten, bei der seinerzeitigen Beurteilung (der Terrassensiedlung) sei eine einheitliche und harmonische Architektur vorausgesetzt worden.