Die Vorinstanzen bestreiten die Relevanz dieser Änderungen. Das Fehlen der nachbarlichen Zustimmungserklärungen sei für die Abweisung des ersten Gesuchs gar nicht ausschlaggebend gewesen; ihre Beibringung hätte auch als Bedingung oder Auflage in die Baubewilligung aufgenommen werden können. Auch die eingereichten, etwas rudimentären Pläne seien nicht Ursache der Abweisung gewesen (Erw. a hievor). bb) Im Entscheid vom 15. Februar 2000, mit dem der Stadtrat das ursprüngliche Baugesuch abgewiesen hat, wird unter dem Titel "Überbaurechte" ausgeführt, das beabsichtigte Bauvorhaben erfordere Überbaurechte zu Lasten der Parzellen Nrn.